Rechtstracker.at

Art. 1 § 33 DKV

Fassungen
26.09.1986 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 3326.09.198631.12.1994 BGBl. Nr. 510/1986 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Dampfkesselverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

26.09.1986BGBl. Nr. 510/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

DKV

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 33, Bauarten und Bauausführungen

  1. Absatz eins,Es werden folgende Versandbehälterbauarten unterschieden:
    1. Litera a
      Flaschen, das sind Behälter bis zu 420 mm äußerem Durchmesser und bis zu 2 m Länge mit einem Rauminhalt bis zu 150 l.
    2. Litera b
      Tankcontainer, das sind Behälter mit mehr als 450 l Rauminhalt samt Ausrüstungsteilen und Einrichtungen zum Anbringen von Lastaufnahmemitteln, die das Umsetzen desselben ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.
    3. Litera c
      Gefäße, das sind Behälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1 000 l, soweit sie nicht Flaschen (Litera a,), Tankcontainer (Litera b,), Treibgastanks (Litera h,) oder Druckgaspackungen und Kartuschen (Litera j,) sind; hiezu gehören auch Rollfässer und Gefäße auf Gleiteinrichtungen.
    4. Litera d
      Fahrzeugtanks, das sind mit Tankfahrzeugen (Straßenfahrzeuge, Eisenbahnfahrzeuge) dauernd fest verbundene Tanks, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.
    5. Litera e
      Aufsetztanks, das sind Tanks, die dazu bestimmt sind, nur leer auf ein Trägerfahrzeug aufgesetzt zu werden, bzw. die nur im leeren Zustand von diesem abnehmbar sind, mit einem Rauminhalt von mehr als 1 000 l.
    6. Litera f
      Flaschenbündel, bestehend aus Flaschen (Litera a,), die untereinander mit einer Sammelleitung verbunden und mit einem Metallrahmen festgehalten sind.
    7. Litera g
      Gefäßbatterien oder Tankbatterien, bestehend aus Versandbehältern nach Litera b, c, d, oder e, die untereinander mit einem Sammelrohr verbunden und in einem Metallrahmen festgehalten sind; sie werden entsprechend ihrer Verwendung als Tankcontainer, Fahrzeugtank oder Aufsetztank behandelt.
    8. Litera h
      Treibgastanks, das sind in Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Fahrzeugantrieb dienenden verflüssigten Treibgasen (Kraftstoff).
    9. Litera i
      Versandbehälter für flüssige, körnige oder pulverförmige Stoffe, die nur zum Zwecke der Beladung oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden. Diese Versandbehälter sind als Versandbehälter für verdichtete Gase zu behandeln, unbeschadet allfällig einzuhaltender weiterer Bestimmungen über den Transport gefährlicher Güter.
    10. Litera j
      Druckgaspackungen und Kartuschen (Paragraph 28, Absatz 3,) siehe Anlage 3.
  2. Absatz 2,Folgende Behälterbauarten sind für die Befüllung mit den nachstehend angegebenen Gasen nicht zugelassen (Bezeichnung nach Paragraph 32, Absatz 4 und 6):
    1. Litera a
      Flaschen (Absatz eins, Litera a,) für Gase der Ziffer 7, 8 und 9 ct.
    2. Litera b
      Für Versandbehälter gemäß Absatz eins, Litera b bis i die Gase Fluor und Siliciumtetrafluorid (Ziffer eins, at), Stickstoffoxid (Ziffer eins, ct), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Selenwasserstoff, Phosphorwasserstoff, Siliciumwasserstoff, Germaniumwasserstoff oder 15 Volumsprozent Arsenwasserstoff (Ziffer 2, bt), Gemische von Wasserstoff mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran, Gemische von Stickstoff, Edelgasen (mit höchstens 10 Volumsprozent Xenon) mit höchstens 10 Volumsprozent Diboran (Ziffer 2, ct), Bortrichlorid, Chlortrifluorid, Nitrosylchlorid, Sulfurylfluorid, Wolframhexafluorid (Ziffer 3, at), Methylsilan (Ziffer 3, b), Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan, Selenwasserstoff (Ziffer 3, bt), Äthylenoxid, Chlorcyan, Dicyan (Ziffer 3, ct), Gemische der Methylsilane (Ziffer 4, bt), Siliciumwasserstoff (Ziffer 5, b), Gase der Ziffer 5, bt und 5 ct sowie Gase der Ziffer 12 und 13,
    3. Litera c
      Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Gefäße (Absatz eins, Litera c,) die Gase Äthylenoxid mit nicht mehr als
      50 Gewichtsprozent Methylformiat; Distickstoffoxid der Ziffer 5, a,
      Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Ziffer 7, a, Gemische mit
      Distickstoffoxid und Kohlendioxid der Ziffer 8, a, Gase der Ziffer 7, b und 8 b sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 ct).
    4. Litera d
      Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Tankcontainer, Fahrzeugtanks, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (Absatz eins, Litera b, d, e, g,) die Gase Fluor und Äthylenoxid mit höchstens 50 Gewichtsprozent Methylformiat (Ziffer 4, ct), sowie gelöstes Azetylen (Ziffer 9, c und 9 ct). Chlor und Chlorkohlenoxid (Ziffer 3, at) darf nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 000 l, nicht in Straßenfahrzeugtanks mit einem Fassungsraum von mehr als 10 000 l sowie nicht in Aufsetztanks und Gefäßbatterien gefüllt werden.
    5. Litera e
      Zusätzlich zu den Gasen nach Litera b, für Flaschenbündel (Absatz eins, Litera f,) Gase der Ziffer 4, c und 4 ct außer Dichlordifluormethan mit höchstens 12 Gewichtsprozent Äthylenoxid; Distickstoffoxid (Ziffer 5, a) sowie Gase der Ziffer 7 und 8,
    6. Litera f
      Treibgastanks (Absatz eins, Litera h,) für Gase, die nicht für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Die Versandbehälter müssen in der Regel aus Kohlenstoffstahl oder legiertem Stahl hergestellt sein. Es sind jedoch zugelassen:
    1. Litera a
      Kupfer für Flaschen und Gefäße zur Aufnahme von
      1. Ziffer eins
        verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1 b, 1 bt, 2 a und 2 b, wenn der Füllungsdruck, bezogen auf 15 Grad C, 20 bar nicht übersteigt;
      2. Ziffer 2
        verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid der Ziffer 3, at, Äthylchlorid, Dimethyläther, Methylchlorid der Ziffer 3, bt, Vinylbromid der Ziffer 3, ct, der Gemische F 1, F 2 und F 3 der Ziffer 4, a, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Ziffer 4, ct.
    2. Litera b
      Aluminium oder Aluminiumlegierungen für Versandbehälter zur Aufnahme von
      1. Ziffer eins
        verdichteten Gasen der Ziffer eins, a, 1 b, 1 bt, Stickstoffoxid der Ziffer eins, ct und verdichteten Gasen der Ziffer 2, a, 2 b und 2 bt;
      2. Ziffer 2
        verflüssigten Gasen der Ziffer 3, a, Schwefeldioxid der Ziffer 3, at, verflüssigten Gasen der Ziffer 3, b, ausgenommen Methylsilan, Dimethyläther, Methylmercaptan und Selenwasserstoff der Ziffer 3, bt, Äthylenoxid der Ziffer 3, ct, verflüssigten Gasen der Ziffer 4, a und 4 b, Äthylenoxid mit höchstens 10 Gewichtsprozent Kohlendioxid der Ziffer 4, ct, verflüssigten Gasen der Ziffer 5, a und 5 b sowie 6 a und 6 c (Schwefeldioxid der Ziffer 3, at und die Gase der Ziffer 3, a und 4 a müssen trocken sein; Paragraph 36, Absatz 3,).
    3. Litera c
      Die in Anlage 9 angeführten Werkstoffe für Behälter zur Aufnahme von Gasen der Ziffer 7 und 8,
  4. Absatz 4,In dickwandigen Glasröhren dürfen folgende verflüssigte Gase befördert werden, sofern die Menge des Gases in jeder Röhre und der Füllungsgrad der Röhren die nachstehenden Werte nicht überschreiten:

Gase                              Menge            Füllungsgrad

<                                                   der Röhre

Distickstoffoxid (N2O),

Kohlendioxid (Z 5 a),

Äthan, Äthylen (Z 5 b)            3 g                1/2 des

                                                  Fassungsraums

Ammoniak, Chlor,

Methylbromid (Z 3 at),

Cyclopropan (Z 3 b),

Äthylchlorid (Z 3 bt)             20 g               2/3 des

                                                  Fassungsraums

Chlorkohlenoxid,

Schwefeldioxid (Z 3 at)          100 g               3/4 des

                                                  Fassungsraums

Die Glasröhren müssen zugeschmolzen und einzeln mit Kieselgur in verschlossenen Blechkapseln eingebettet sein, die in eine Holzkiste oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen sind. Für Schwefeldioxid (Ziffer 3, at) sind auch starke Glasdruckflaschen zugelassen, die nicht mehr als 1,5 kg des Gases enthalten und höchstens zu 88% gefüllt sein dürfen. Die Flaschen müssen mit Kieselgur, Sägemehl, pulverförmiger Schlemmkreide oder einer Mischung der beiden letzteren in starken Holzkisten oder in einer anderen Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit eingebettet sein. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 100 kg; ist es schwerer als 30 kg, so muß es mit Trageinrichtungen versehen sein.

  1. Absatz 5,Die Gase der Ziffer 3, a und 3 b, ausgenommen Methylsilan, Ziffer 3, bt, ausgenommen Arsenwasserstoff, Dichlorsilan, Dimethylsilan, Trimethylsilan und Selenwasserstoff, Ziffer 3, c und 3 ct, ausgenommen Chlorcyan sowie die Gemische der Ziffer 4, a und 4 b dürfen in Mengen von höchstens 150 g und höchstens bis zu dem in Paragraph 36, vorgesehenen Höchstgewicht der Füllung auch in dickwandige Glasröhren oder in dickwandige Röhren aus einem nach Paragraph 33, Absatz 3, zugelassenen Metall eingefüllt werden. Die Röhren müssen frei von Fehlern sein, die ihre Widerstandskraft verringern könnten. Insbesondere müssen bei Glasröhren die inneren Spannungen gemildert sein und die Dicke ihrer Wände darf in keinem Fall geringer sein als 2 mm. Der Verschluß der Röhren ist durch eine zusätzliche Maßnahme (zB Anbringen einer Haube oder Kappe, Versiegeln, Zubinden) so zu sichern, daß er sich während der Beförderung nicht lockern kann. Die Röhren sind in Kästchen aus Holz oder Pappe einzubetten, wobei die Anzahl der Röhren je Kästchen so zu beschränken ist, daß ein Kästchen nicht mehr als 600 g Flüssigkeit enthält. Diese Kästchen sind in Holzkisten oder in eine andere Versandverpackung von ausreichender Widerstandsfähigkeit einzusetzen. Übersteigt das Gewicht der in einer Kiste enthaltenen Flüssigkeit 5 kg, so muß sie mit weich verlötetem Blech ausgekleidet sein.
  2. Absatz 6,Gase der Ziffer 7 und 8 müssen in doppelwandige Metallbehälter gefüllt werden, die so isoliert sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können. Diese Metallbehälter müssen mit einem Sicherheitsventil nach Anlage 6 versehen sein. Kohlendioxid und Distickstoffoxid darf auch in Versandbehältern mit Einfachisolierung nach Anlage 6 gefüllt werden.
  3. Absatz 7,Gase der Ziffer 7 a,, ausgenommen Kohlendioxid und Distickstoffoxid, und Ziffer 8 a,, ausgenommen Gemische mit Kohlendioxid und Distickstoffoxid, dürfen auch in folgende Versandbehälter gefüllt werden, die nicht luftdicht verschlossen sind:
    1. Litera a
      Glasbehälter, die mit luftleerer Doppelwand und mit isolierenden saugfähigen Stoffen umgeben sind; diese Glasbehälter sind durch Drahtkörbe zu schützen und in Metallkästen einzusetzen;
    2. Litera b
      Metallbehälter, wenn sie gegen Wärmedurchgang so geschützt sind, daß sie sich weder mit Tau noch mit Reif beschlagen können; der Fassungsraum der Behälter darf 100 l nicht übersteigen.
  4. Absatz 8,Die Metallkästen nach Absatz 7, Litera a und die Metallbehälter nach Absatz 7, Litera b, sind mit Trageinrichtungen zu versehen. Die Öffnungen der Behälter nach Absatz 7, Litera b, müssen mit gasdurchlässigen Einrichtungen versehen sein, die das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindern und die gegen das Herausfallen zu sichern sind. Für Sauerstoff (Ziffer 7 a,) und für die Gemische mit Sauerstoff (Ziffer 8 a,) müssen die Einrichtungen sowie die isolierenden saugfähigen Stoffe, die die Behälter nach Absatz 7, Litera a, umgeben, aus nicht brennbarem Material bestehen.
  5. Absatz 9,Die Bauart und Bauausführungen der Flaschenbündel müssen der ÖNORM M 7395 entsprechen.
  6. Absatz 10,Versandbehälter aus Stahl mit einem Probedruck bis einschließlich 75 bar müssen nahtlos oder geschweißt, über 75 bar nahtlos sein. Flaschen und Gefäße, deren Probedruck weniger als 40 bar beträgt, dürfen auch hartgelötet sein, wenn die Ausführung von Schweißnähten nicht möglich ist und das zuständige Dampfkesselüberwachungsorgan die Hartlötung als geeignet anerkennt.
  7. Absatz 11,Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck mehr als 50 bar beträgt, müssen nahtlos sein. Versandbehälter aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, deren Probedruck nicht mehr als 50 bar beträgt, dürfen auch geschweißt sein.
  8. Absatz 12,Die Versandbehälter, ausgenommen Flaschen, dürfen, soweit in Paragraph 35 b, nicht anders bestimmt ist, außer einer Inspektionsöffnung, die mit einem sicheren Verschluß versehen sein muß, und der zur Entfernung von Rückständen notwendigen Öffnung höchstens je eine Öffnung zum Füllen oder Entleeren besitzen. Für die Beförderung von Gasen der Ziffer 3 b und 4 b dürfen diese Versandbehälter zusätzliche Öffnungen zum Prüfen des Flüssigkeitsstandes und des Innendruckes aufweisen.
  9. Absatz 13,Rollfässer sind nur bis zu einem Probedruck von höchstens 50 bar zugelassen.

Anmerkung

Gasliste in § 32 Abs. 4

Gesetzesnummer

10011616

Dokumentnummer

NOR12150482

Alte Dokumentnummer

N9198611620Q